Für das neue Jahr 2023 gibt es doch eine Reihe von Neuerungen / Änderungen - die wichtigsten Neuregelungen 2023 zusammengefasst:
Abgabefrist für Grundsteuerfeststellungserklärung
Am 31. Januar 2023 endet für alle Immobilieneigentümer die verlängerte Abgabefrist für die digitale Grundsteuerfeststellungserklärung. Der eigentliche Abgabetermin wäre Ende Oktober 2022 gewesen. Die neue Grundsteuer tritt voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gaspreisbremse
Der Preisbremse für Gas und auch Fernwärme gilt ab 1. März 2023 bis zum 30. April 2024. Gaskunden sollen für 80 Prozent des hochgerechneten Jahresverbrauches, welcher als Ermittlungsgrundlage für den Abschlag im September 2022 diente, 12 Cent (Brutto) pro Kilowattstunde garantiert werden und für Fernwärme kommt ein gedeckelter Preis von 9,5 Cent (Brutto) zum Tragen. Beim Strompreis sind 40 Cent (Brutto) pro Kilowattstunde geplant. Verbräuche, die über die 80 Prozent hinaus gehen, werden zu den Preisen der geltenden Verträge abgerechnet. Zudem soll die Preisbremse auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 gelten.
Mehrbelastung beim Vererben und Verschenken
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Wertermittlung von Immobilien geändert, d.h. die Erbschaft von Immobilien wird ab 2023 teurer. Die Freibeträge bleiben gleich. Durch die Neubewertung der Bemessungsgrundlagen bei Erbschaften muss der der im Jahr 2023 ein Haus oder eine Wohnung erbt mit erheblichen höheren Abgaben rechnen. Das Bundesland Bayern will gegen diese Änderungen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
Erhöhung des linearen AfA-Satzes
Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden und das bereits zum 1. Januar 2023. Der Beschluss tritt somit 6 Monate früher als zunächst vorgesehen in Kraft und gilt für Wohngebäude, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden.
Höherer energetischer Neubaustandard
Am 1. Januar 2023 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden zukünftig höhere energetische Anforderungen an den Neubau gestellt. Alle Neubauten müssen dann den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH75 erfüllen. Die Anrechnung von am Gebäude erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf wird gleichzeitig deutlich vereinfacht. Zudem ist mit einer weiteren Novellierung des GEG zu rechnen. Das sogenannte 65 Prozent-Ziel ist dabei Thema. Dieses Ziel umfasst die Pflicht, dass ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizungsanlage mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden muss.
Zertifizierter WEG-Verwalter
Ab 1. Dezember 2023 (ursprünglich ab dem 1. Dezember 2022) haben die Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass als Teil der ordnungsmäßen Verwaltung ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Der Verwalter muss einen Sachkundenachweis erbringen bzw. belegen, dass er mit seiner Ausbildung und Qualifizierung einem zertifizieren Verwalter gleichgestellt ist. Sollte der Verwalter bereits vor dem 1. Dezember 2020 bestellt worden sein, dann gilt dieser bis zum 1. Juni 2024 gegenüber der betreffenden WEG als zertifiziert.
Gesetzliche Änderungen 2023 für Photovoltaikanlagen
Die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 Kilowatt wird vereinfacht. Damit sind die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien künftig steuerfrei. Das soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. "Die Ertragssteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ist ein überfälliger Schritt, um die klimafreundliche, dezentrale Herstellung von Strom zu forcieren. Es gibt aber weiterhin steuerliche Hindernisse, die der Erzeugung von Strom durch Photovoltaikanlagen entgegenstehen. Das betrifft insbesondere die Konstellationen, in denen der produzierte Strom den Mietern zugutekommen soll. Die Hürden gilt es, zügig abzubauen“, sagt Hegenbarth.
Besitzer von Solaranlagen können sich ganz besonders freuen. Denn zu den Änderungen 2023 zählen Vereinfachungen für Photovoltaikanlagen. Unter anderem entfällt die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu müssen. Während einige neue Regeln durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz seit 2022 greifen, können ab Januar aber kleinere Solaranlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung auf Wohngebäuden steuerfrei betrieben werden. Darüber hinaus profitieren auch Photovoltaikanlagen mit bis zu 15 Kilowatt, die überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden zum Einsatz kommen.
Gesetzliche Änderungen 2023 bei der Klimaabgabe
Eine wichtige Änderung ab Januar 2023 stellt sich auch für Vermieter, Mieter und Eigentümer bei der Klimaabgabe fürs Heizen ein: Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Dabei wird der sogenannte CO2-Preis nach einem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bislang müssen Mieter die Abgabe zahlen, die helfen soll, den klimaschädlichen Kohlendioxid-Ausstoß zu senken.
Hydraulischer Abgleich bei Gaszentralheizungen
Bis zum 30. September 2023 muss bei Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmeter Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.
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