- nach Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - (ZertVerwV)
Herr Odrig-Kluge und die Immobilien & Verwaltungsgesellschaft Odrig-Kluge mbH erfüllen den Anspruch der "Zertifizierten Verwaltung", welche ab 01.12.2022 im Sinne der ordnungsmäßigen Verwaltung bei Neubestellungen von Verwaltungen nach dem WEG-Gesetz gefordert wird.
Ausbildungsnachweise für:
Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
(heute Immobilienkaufmann)
Diplom-Immobilienwirt VWA
Immobilien-Ökonom GdW
Wieso lesen Sie hier:
Auszug aus § 26a WEG - Zertifizierter Verwalter:
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;
2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.
Wie kommt es zu der Anforderung:
Die immobilienwirtschaftlichen Berufsverbände – allen voran der VDIV Deutschland – hatten seit Jahren darauf gedrängt, für Wohnimmobilienverwalter/innen bundeseinheitliche Qualitätskriterien gesetzlich zu verankern – und damit das Berufsbild der Verwalter/innen zu stärken. Der Gesetzgeber hat dieser Forderung nun im Zuge der WEG-Reform 2020 Rechnung getragen und den Rechtsanspruch von Wohnungseigentümer/innen verankert, die Verwaltung an eine sach- und fachkundige Person zu übertragen.
Die Einführung dieser Qualitätssicherungsmaßnahme für WEG-Verwalter/innen ist auch eine Stärkung des Verbraucherschutzes vor dem Hintergrund der erweiterten Befugnisse von WEG-Verwalter/innen, die mit der WEG-Novelle einhergehen.
Nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetztes zum 01.12.2020, § 26a Abs. 1 WEG darf sich als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse (Sachkundenachweis) “verfügt“. Zudem gehört ab dem 1. Dezember 2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
Folgend ist am 02.12.2021 ist die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) erlassen worden. § 7 der ZertVervW regelt die Befreiung von der Prüfungspflicht, während § 8 ZertVerwV nähere Regelungen dazu enthält, wann sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierter Verwalter bezeichnen dürfen. (Wichtig: Die Regelung des § 26a WEG und die damit einhergehende Einführung des zertifizierten Verwalters hat keine Auswirkungen auf die gewerberechtliche Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter i.S.d. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO.)
Nach § 7 ZertVerwV (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/__7.html) ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer:
1. die Befähigung zum Richteramt,
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, sodass ähnliche Qualifikationen oder Weiterbildungen einem zertifizierten Verwalter nicht gleichgestellt sind. Dies bedeutet, dass insbesondere Zertifikatslehrgänge/Fortbildungslehrgänge, wie bspw. der Immobilienverwalter/-in (IHK) o.ä., ebenfalls nicht gleichgestellt sind. Nachdem sich der Verordnungsgeber bewusst gegen die Aufnahme von Vorläufern der o.g. Qualifikationen entschieden hat (anders als bspw. bei der Gleichstellung zur Sachkundeprüfung in § 5 VersVermV, § 4) FinVermV und § 4 ImmVermV) , dürften solche ebenfalls nicht zu einer Gleichstellung führen.
Im Falle von juristischen Personen und Personengesellschaften ist noch auf § 8 ZertVerwV (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/__8.html) hinzuweisen, wonach sich solche als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Es kommt also auf das insgesamt vorhandene Personal an, das unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut ist.