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23.05.2022

2022 neue Grundsteuer - Reform der Grundsteuer zum 1.1.2025 - Abgabefrist verlängert bis 31. Januar 2023

2022 neue Grundsteuer - Reform der Grundsteuer zum 1.1.2025

Wie man aus den Medien schon erfahren kann, tritt zum 1.1.2025 die neue Grundsteuer in Kraft. In Folge des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 neu zu ermitteln. Der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage verliert seine Gültigkeit.

Damit folgt die Mehrzahl der Bundesländer bei der Reform dem Bundesmodell. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Zur Bemessung der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Ein eigenes Grundsteuermodell wenden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen an.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich und in der neuen Grundsteuer-Erklärung anzugeben:

- Aktenzeichten, Steuernummer
zu finden im letzten Grundsteuer- oder Einheitswertbescheid, Informationsschreiben

- Art der wirtschaftlichen Einheit
gemeint ist hier die Grundstücksart, also ob es sich um ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück handelt oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt

- Gemarkung und Grundbuchblatt
zu finden im Grundbuchauszug oder Kaufvertrag

- Flur, Flurstück und Grundstücksfläche
zu finden im Grundbuchauszug oder Kaufvertrag - enthält der Grundbuchauszug keine Angabe zum Flur, kann diese Angabe weggelassen werden

sollte das Grundstück größer als 10.000 m² sein, möchte das Finanzamt den bebaute bzw. befestigen Anteil der Grundstücks wissen, dieser ist aus dem Niederschlagswasserbescheid ersichtlich

- Grundstücksart bzw. Gebäudeart
Eigenheimbesitzer geben hier die Art der Wohnung an: Einfamilienhaus oder Wohneigentum

- Bodenrichtwert
wird von Gutachterausschüssen festgelegt und basiert auf regionalen Kaufpreisen zu finden z.B. für Bayern im BORIS Bayern - Bodenrichtwertinformationssystem (boris-bayern.de) oder Bodenrichtwerte München (bodenrichtwerte-muenchen.de) – den Link finden auch auf unserer Homepage unter der Rubrik nützliche Links

- Baujahr des Gebäudes
zu finden im Energieausweis

- Wohn- und /oder Nutzfläche
diese sind zu finden in Bauunterlagen, Kaufvertrag oder Wohnflächenverordnung Wohnflächen und Nutzflächen, z. B. für Werkstätten oder Büroflächen, werden insgesamt angegeben - Keller-, Heizungs- und andere Zubehörräume bleiben außen vor.

Diese Angaben sind seitens des Grundstückseigentümers in einer Feststellungserklärung dem zuständigen Finanzamt (FA) zu übermitteln.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das FA den neuen Grundsteuerwert und stellt einen neuen Grundsteuerwertbescheid aus. Zudem berechnet das FA anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen neuen Grundsteuermessbescheid aus.

Abschließend berechnet die Stadt beziehungsweise die Gemeinde anhand der übermittelten Daten dann die zu zahlende Grundsteuer.

Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als neuer Grundsteuerbescheid i. d. R. an den Eigentümer gesendet wird.

Entscheidend für alle Angaben, die Grundstückseigentümer dem Finanzamt übermitteln, ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.

Grundstückseigentümer mussten allerdings nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Wer die Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch übermitteln will, kann dies auch über seinen Steuerberater vornehmen lassen.

Aktuell wurde die ursprüngliche Abgabefrist zum 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert!

Entsprechende Links zum Thema:

Ausführliche Fragen und Antworten rund ums Thema der neuen Grundsteuer – Bundesministerium für Finanzen

ausführliche Erklärung - Wie machen wir die Grundsteuererklärung 2022 in Bayern mit Anleitungen und Videos

Registrierung in ELSTER online erklärt

 Broschüre Grundsteuerreform in Bayern.pdf


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