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22.02.2022

Beendigung der Verwalterbestellung / Abberufung der Verwaltung im Zuge der Novellierung des WEG-Gesetzes gemäß § 26 Abs. 3 WEG neu

Ein weiterer, wichtiger Aspekt der Novellierung des WEG-Gesetzes zum 01.12.2020 war die Neugestaltung des § 26 WEG.
Schon immer war es für die Eigentümergemeinschaft schwierig, wenn das „Miteinander“, insbesondere die Zusammenarbeit des Verwaltungsbeirats und der Verwaltung nicht mehr funktionierte und die Bestellung der Verwaltung noch einige Monate oder gar Jahre vorsah.
Meist wurde dann versucht Gründe für eine außerordentliche Kündigung / Abberufung der Verwaltung zu finden.
Da die Verwaltung von Wohnungseigentum, gerade auch vor dem Hintergrund der somit wahrgenommen Vermögens- / Geldbestandsverwaltung wie der monatlichen Vorschüsse und Erhaltungsrücklagen, transparent erfolgen sollte, hat der Gesetzgeber dies nun im Sinne der Eigentümer / Verbraucher geändert.

Bisherige Situation:

Bisher war zwischen dem organschaftliche Bestellungsverhältnis des Verwalters (Verwalterbestellung) und dem Vertragsverhältnis mit der Eigentümergemeinschaft (Dienstvertrag mit dem Verwalter) zu unterscheiden. Der Beschluss über die Abberufung des Verwalters bzw. der vorzeitigen Beendigung der Verwalterbestellung oder die nicht erfolgte Wiederbestellung der Verwaltung führten in den zurückliegenden Jahren nicht automatisch auch zur Beendigung des Verwaltervertrags, so dass hier eine separate Kündigung des Dienstvertrages gegenüber dem Verwalter erfolgen musste (es kam auf die Formulierung / Klauseln im Verwaltervertrag an).

Neue Regelung ab 01.12.2020:

Mit dem Inkrafttreten des WEMoG ist nicht mehr ausschließlich die Rede von der Abberufung des Verwalters. Vielmehr regelt § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG seit 1.12.2020, dass der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung des Verwalters endet. Diese Beendigung tritt sozusagen per Gesetz ein, einer Kündigung des Dienstvertrags des Verwalters bedarf es also nicht mehr. Ist der Verwaltervertrag nicht an den Zeitraum der Bestellung des Verwalters gekoppelt, sondern ist er eigenständig „befristet“ bzw. weißt eine abweichende Laufzeit auf, endet dieser (das Dienstverhältnis) nun spätestens auch 6 Monate nach der Abberufung der Verwaltung.

Zu beachten ist hierbei, dass auch in den 6 Monaten bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ggf. doppelte Verwaltergebühren für die WEG entstehen können, wenn die Abberufung der bisherigen Verwaltung und die Bestellung der neuen Verwaltung auf den gleichen Zeitpunkt „fallen“.



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