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27.03.2022

Elektroautos - Anspruch auf einen Elektroanschluss für E-Autos / Wallbox in der TG - gemäß § 20 Abs. 2 WEG-neu

Ein weiterer, wesentlicher Punkt der WEG-Modernisierung Ende 2020 ist nun der Anspruch des Eigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaften, sich auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug gestatten zu lassen (§ 20 Abs. 2 WEG-neu).

Bisher:

Bisher wurde die Anschaffung einer Lademöglichkeit wie der Wallbox als bauliche Veränderung gesehen. Hier mussten per Beschlussfassung ggf. „alle“ Eigentümer zustimmen, bevor eine solche Ladestation eingebaut werden durfte. Daher war es in der Vergangenheit für Eigentümer und Mieter fast unmöglich, einen Stromanschluss für ihr E-Auto in der Tiefgarage zu bekommen.

Neu:

Durch die Gesetzesreform zur Förderung der E-Mobilität kann nun jeder Wohnungseigentümer den Einbau einer Ladevorrichtung in der Tiefgarage oder an einem Parkplatz auf dem Gelände der Wohnanlage verlangen.

Die WEG kann nur noch über die Art der Ausführung / Umsetzung der Baumaßnahme bestimmen. Im Gegenzug muss der Anspruchsteller selbstverständlich alle dafür anfallenden Kosten (z.B. Einbau und Wartung der Ladestation) übernehmen.

Zwar besteht nun ein gesetzlicher Anspruch im Sinne der ordnungsgemäßen Verwaltung auf einen Elektroanschluss, aber keinesfalls dürfen Sie diese Maßnahme durchführen, ohne einen vorliegenden Beschluss Ihre Miteigentümer(innen) zur Gestattung und / oder Umsetzung / Ausführung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies begründet sich auch darin, dass meist die Elektrokabelführung vom Stellplatz zum Stromzähler durch das Gemeinschaftseigentum erfolgen muss.

Lademöglichkeiten:

Grundsätzlich wäre zwar die Nutzung einer gewöhnliche Haushaltssteckdose zum Laden Ihres E-Auto möglich. Da diese aber nicht auf die „Spitzen-/ Lasten“ ausgelegt sind, sollte davon strikt Abstand genommen werden.

Dies wäre nur eine Lösung zur Beibehaltung des Ladestrom der Autobatterie, wenn das abgestellte Fahrzeug mehr steht als fährt.

Mobiler Charger

„Mobile Charger“ können Sie im Kofferraum Ihres Fahrzeugs mitnehmen und unterwegs anschließen.

Nähere Informationen, auch zu den technischen Voraussetzungen, erhalten Sie beim ADAC.

Unter bestimmten Voraussetzungen benötigen Sie aber für einen Mobile Charger eine Genehmigung Ihres Netzbetreibers.

Von einer Anschaffung eines „Mobile Charger“ sollte abgesehen werden, wenn vorher nicht geklärt ist, ob an Ihrem Stellplatz eine Starkstromsteckdose vorhanden ist und wie sichergestellt werden kann, dass Ihre Ladevorgänge über ihren eigenen Stromzähler (nicht über den Gemeinschaftsstrom) abgerechnet werden kann.

Lassen Sie sich hier auch vom Hersteller Ihres Fahrzeugs beraten und prüfen Sie kritisch, ob eine mobile Ladestation wirtschaftlich, sicher und umweltfreundlich genug ist.

Fest installierte Ladestation / Wallbox:

Fest installierte Ladestationen, oft Wallbox genannt, bieten den Vorteil, dass Ihr E-Auto schneller und sicherer geladen wird. Wallboxen werden fest an einer Wand installiert, z.B. in der Tiefgarage.

Da zukünftig immer mehr Elektroautos zum Tragen kommen werden, ist auch mit dem örtlichen Stromversorger zu prüfen, ob die Hausstromanschlüsse den dadurch zusätzlichen Belastungen gewachsen sind oder ergänzt bzw. erneuert werden müssen.

Installation durch die WEG und durch einen Fachbetrieb oder örtlichen Stromversorger?

Da bei der Umsetzung auch weitere Bedingungen, wie z.B. der Brandschutz zu beachten und einzuhalten sind, ist die Ausführung der Installation nicht durch den Eigentümer selbst vorzunehmen.

Bei der Umsetzung durch die WEG als gemeinschaftliche Aufgabe und der Installation durch eine Elektrofachbetrieb ist ggf. der Vorteil, dass hier wie in der Vergangenheit möglich, Förderungen in Anspruch genommen werden können (aktuell Förderprogramme aber abgelaufen und Töpfe leer). Jedoch können hier erhebliche zusätzliche Kosten für:

- die Bestandsaufnahme, Analyse des Istzustands und der „umfassenden“ Planung

- ggf. Hinzuziehung von Fachingenieuren für Brandschutz / Statik usw.

- ggf. Verstärkung Hausanschluss und Ertüchtigung Mittelspannungsstation

- Installationskosten für die Anlage selbst

- jährliche Wartungskosten für den Betrieb der einzelnen oder gemeinschaftliche Anlage

anfallen.

Der Elektrofachbetrieb kümmert sich i.d.R. auch um entsprechende Genehmigungen beim Netzbetreiber.

Da auch hier in der Zukunft die Nutzung von Wallboxen z.B. in der TG zunehmen wird und somit die Auslastung der Hausstromanschlüsse eine Rolle spielen wird, rät es sich mit dem örtlichen Stromanbieter zu sprechen.

In München z.B. bieten die Stadtwerke München (SWM) die Umsetzung unter Prüfung und Kontrolle aller damit verbunden Themen wie Brandschutz, unter Gestattung und Kostenfreistellung der WEG, selbst an. Kosten fallen somit nur für den Nutzer der Wallboxen selbst an.

Wie kommen Mieter an eine eigenen Ladeanschluss / Wallbox?

Nach dem geltenden Mietrecht haben auch Mieter heute einen entsprechenden Anspruch auf Errichtung einer Ladesäule. Aber auch hier gilt, dass der Beschlussantrag jedoch über den vermietenden Eigentümer, der grundsätzlich der WEG als Kostenschuldner haftet, gestellt werden.

Erst nach vorliegender Beschlussfassung über die „Ausgestaltung“ kann der Eigentümer die Arbeiten dann für den Mieter beauftragen.

Höhere Brandgefahr durch Elektroautos in Tiefgaragen?

Natürlich beschäftigt viele Eigentümer, dass Elektroautos schneller in Brand geraten können und wenn Sie brennen, sollen diese nicht löschbar sind.
Nach Rücksprache mit der Feuerwehr München ist dem nicht so.

Brände unter Kraftstoff- und Elektrofahrzeugen sind aktuell nicht häufiger, was aber ggf. der geringeren Anzahl an genutzten Elektrofahrzeugen noch momentan geschuldet sein kann.

Der einzige Unterschied zum normalen PKW-Brand ist, dass das Elektrofahrzeug nach dem Brand aus der Tiefgarage geschafft werden muss, da durch die Batterien eine Neuendzündung nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Feuerwehr München teilt jedenfalls mit, dass man auf diesem Umstand vorbereitet und gerüstet ist sowie wenn ggf. die vorkehrende Maßnahme einer Brandmeldeanlage in der Tiefgarage geprüft werden sollte, da so die Alarmierungswege der Feuerwehr im Brandfall wesentlich verkürzt werden. (aber mit erheblichen Kosten verbunden, ggf. auch Fehleinsätze)

Bei Tiefgaragen größer als 1.000 m² Fläche ist dies Pflicht.

Kann eine Nutzung von E-Autos in der Tiefgarage durch die WEG untersagt werden?

Mit dem Urteil vom 4. Februar 2022 (Az. 92 C 2541/21) hats das Amtsgericht Wiesbaden entschieden gab einer Eigentümerin Recht: Eine WEG darf die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos nicht generell untersagen. Der entsprechende WEG-Beschluss verstoße "gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung", so die Begründung des Gerichts.

Die WEG hatte unter anderem argumentiert, dass die Dauer des Brandverlaufs im Falle eines Brandes länger als bei einem Benzinbrand sei. "Hinzu komme, dass ein Brand einer solchen Batterie – im Gegensatz zu einem Benzinbrand – nicht mit Löschschaum gelöscht werden könne."

Diese Argumentation ließ das Gericht allerdings nicht gelten. So bestehe durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ein Rechtsanspruch auf die Installation einer Lademöglichkeit, die durch ein solches Verbot eben nicht genutzt werden könne. Somit verstoße der Beschluss der WEG gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die "Triebfeder" der Reform gewesen sei.

Beitrag - Ist die Brandgefahr bei Elektroautos wirklich größer?



 Präsentation Ladelösung Wallbox SWM München.pdf
 Beurteilung des Feuerrisikos bei E-Fahrzeugen und Ladestationen in Tiefgaragen.pdf
 VdS-3471 - Versicherer zu Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge.pdf


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