Die Themenlinks etwas weiter rechts antippen!
Themen
Zurück zur Übersicht
08.01.2022
Das Neue Wohnungseigentumsgesetz - Neuerungen im Zuge der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 01.12.2020
Zwar liegt die Novellierung / Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes nun schon eine Jahr zurück, aber hier haben Sie die Möglichkeit, sich einen Überblick zu verschaffen. Nutzen Sie dafür die bereitgestellten Dokumente.
Wesentlich Änderung der WEG-Novelle / Novellierung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WE-MoG) zum 01.12.2020 sind:
• Bauliche Veränderungen und Modernisierungen können mit einfacher Mehrheit der Eigentümerversammlung beschlossen werden.
• Die Eigentümerversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
• Virtuelle Eigentümerversammlungen sind möglich.
• Jeder Eigentümer kann bauliche Veränderungen die Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz und Internetzugang betreffen, grundsätzlich verlangen.
• Der Verwalter ist gegenüber Dritten der unbeschränkte Vertreter der Gemeinschaft.
• Der Verwalter kann in eigener Verantwortung und ohne einen Beschluss der Eigentümerversammlung die Entscheidung über Maßnahmen, wie kleinere Reparaturen und Anschaffungen, treffen (dies lag vor der Reform in einer Art Grauzone, denn theoretisch hätte der Verwalter selbst bei kleinsten Anschaffungen die Eigentümerversammlung mit einbeziehen müssen).
• Der Verwalter kann leichter und ohne triftigen Grund jederzeit abberufen werden (der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung).
• Der zertifizierte Verwalter beziehungsweise ein Sachkundenachweis ist nun im Gesetz vorgesehen (Ab Dezember 2022 können Eigentümer mit mehr als acht Sondereigentumseinheiten einen von der IHK zertifizierten Nachweis von ihrem Verwalter verlangen).
• Beschlusssammlung bleibt
• Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen
• Flexiblere Regelungen über Kostentragung
• Verwaltungsbeirat flexibler ausgestalten
• Zertifizierter Verwalter im Sinne der ordnungsgemäßen Verwaltung
• Abberufung des Verwalters vereinfacht nach § 26 Abs.3 WEG halbes Jahr
• Anfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft
• Keine Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters mehr
• Eintragung von Beschlüssen im Grundbuch
• Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
• Erweiterung Sondereigentumsfähigkeit
• Inhalt und Gegenstand der Jahresabrechnung
• Entziehung des Wohnungseigentums
• Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Zurück zur Übersicht